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Freischneidegerät

Gefährdung durch wegfliegende Materialien, gehörschädigender Lärm und Vibrationen
- 4. § 110 Abs. 8 ASchG bzw. § 55 Abs. 2 AAV: Bei Verwendung von zweitaktbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln (z.B. Kettensägen, Motorsensen, Heckenscheren…) müssen benzolhaltige Motortreibstoffe (krebserzeugender Arbeitsstoff) durch weniger gefährlichen Treibstoff (Alkylatbenzin) ersetzt werden.

Erhebungs- und Maßnahmenblatt herunterladen

Mensch-Technik

Gefahren Maßnahmen
Gefährdung durch das Gerät * Persönliche Schutzausrüstung verwenden
* Notschalter kontrollieren
Gefährdung durch wegfliegende Materialien * Richtiges Schutzblech montieren
* Richtige Lage kontrollieren
* Augenschutz
Gefährdung durch Vibrationen * Pausen einlegen
* (schwingungsdämpfende) Handschuhe tragen
durch Abgase (benzolhaltige Motortreibstoffe
krebserzeugender Arbeitsstoff)
* es dürfen nur benzolfreie Treibstoffe (Zweitaktmotoren) verwendet werden (Alkylatbenzin)

Mensch-Umwelt

Gefahren Maßnahmen
Gehörschädigender Lärm * Gehörschutz konsequent und richtig tragen