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Arbeitsstätte - Fenster und Lichtkuppeln, Glasdächer, Sicherheitsbeleuchtung u. Orientierungsleuchten, Lagerungen, Gefahrenbereiche, Alarmeinrichtugen, Prüfungen, Informationen, Barrierefreiheit

Gefahren können durch fehlende Fluchtweg-, oder Orientierungsbeleuchtungen, mangelhafte Lager-, und Lagereinrichtungen, Abstürze von Rampen oder Durchbrechen bei Lichtkuppeln entstehen. Zusätzliche Gefährdung besteht auch durch nicht überprüfte Arbeitsmittel wie Alarmeinrichtungen oder Feuerlöscher und diesbezüglich fehlende Informationen der Arbeitnehmer.

Erhebungs- und Maßnahmenblatt herunterladen

Mensch-Technik

Gefahren Maßnahmen
Fenster, Lichtkuppeln, Glasdächer
(Ausnahmen AStV §8 Abs.3 Z1 vor 31.12.1998)
Ausführung/Gestaltung: ausreichend stabil, widerstandsfähig entsprechend der Nutzungsart, so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet, daß direkte Sonneneinstrahlung, störende Hitze od. Kälte vermieden wird, diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen, erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind um diese gefahrlos zu reinigen.
* Ausstattung öffenbare Fenster u. Lichtkuppeln - gefahrloses Öffnen, Schließen oder Verstellen sowie im geöffneten Zustand, mit Öffnungsmechanismen ausgestattet, von einem festen Standplatz leicht ohne Verletzungsgefahr zu betätigen.
* Lichtkuppeln und Glasdächer - im Brandfall nicht tropfen, keine toxischen Gase in einem die AN gefährdenden Ausmaß freisetzen, wenn vorhersehbar ist, dass herabfallende Gegenstände die Lichtkuppel od. Glasdach durchschlagen könnten sind Maßnahmen zur Sicherung erforderlich (Durchbruchsichere Ausführung, Netz,... Umwehrung gegen Personenabsturz).
* Begehung spröder Materialien auf Dachflächen u. Oberlichten (Glas, Wellasbestzement) nur mit Laufstege oder Laufbrettern.
Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen * Erforderliche Bereiche - Arbeitsräume u. Fluchtwege ohne natürliche Belichtung, Fluchtwege mit natürlicher Belichtung aber auf Grund baulicher Gegebenheiten oder Arbeitszeit nicht ausreicht um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen, Bereiche in denen AN bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die AN ausgeht.
* Ausstattung - eine unabhängige Energieversorgung, selbsttätig wirksam werdend und wirksam bleibend. Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke u. Beleuchtungsdauer so ausgelegt,dass die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und (Bereiche, in denen AN bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die AN ausgeht) schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.
* Selbst-, oder nachleuchtende Orientierungshilfen in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen nur zulässig - wenn AN keiner besonderen Gefahr ausgesetzt sind, oder in Einrichtungen bedient werden in denen keine besondere Gefahr für AN ausgesetzt sind. Selbstleuchtende Orientierungsleuchten müssen hinsichtlich Ausstattung, Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke, Beleuchtungsdauer den Vorgaben einer Sicherheitsbeleuchtung entsprechen.
* Prüfung- mindestens einmal jährlich, längstens in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, sowie nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder bei begründeten Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand * Prüfungen - geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Person nach den Regeln der Technik. Aufzeichnung über erfolgte Prüfungen führen u. mind. 3 Jahre aufbewahren.
* Funktion Sicherheitsbeleuchtungsanlagen u. Orientierungshilfen monatlich durch Augenschein kontrollieren, Kontrolle durch geeignete, unterwiesene Personen, incl. Aufzeichnungen über die Kontrolle, Aufbewahrung mind. 6 Monate. Kontrolle kann bei selbstprüfenden Anlagen entfallen.
Lagerungen, Lagereinrichtungen * Information der Arbeitnehmer über Lagerungsverbote
* Sichere Lagerung, Anforderung - Stabilität und Eignung der Unterlage, Standfestigkeit der Lagerung u. verwendete Einrichtungen, die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen, den Böschungswinkel von Schüttgütern, den Abstand der Lagerungen zueinander, zu Bauteilen, zu Arbeitsmitteln u. mögliche äußere Einwirkungen.
* Kennzeichnung - deutlich erkennbar und dauerhaft, zulässige Belastung von Böden unter denen sich andere Räume befinden, zulässige Belastung von Lagereinrichtungen wie z.B. Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter, die zulässige Füllhöhe von Behältern.
* Lagerung besonderer Stoffe (gesundheitsgefährdend, explosionsfähig, brandgefährlich, giftig,....) sowie Anforderungen an diese Lagerräume siehe AAV §65
* Unzulässige Lagerungen - auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste
* Räume welche durch Lagerungen in der Nutzbarkeit nicht beeinträchtigt werden dürfen - Toiletten, Wasch- und Umkleide-, Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume.
* Für Lagerarbeiten müssen bei Erfordernis zur Verfügung gestellt werden - Fördereinrichtungen, Regalbedienungsgeräte, ortsfeste Stapeleinrichtungen oder Hubstapler.
* Erforderlichenfalls muss über dem Lagergut noch ein genügend großer Bereich zur Durchführung von Lagerarbeiten frei bleiben.
* Errichten und Abtragen von Stapeln - nur von sicheren Standplätzen und erforderlichenfalls unter fachkundiger Aufsicht, kein herausziehen u. entnehmen von Lagergut aus unteren Lagen des Stapels.* Stapeln von Säcken - in Stufen von höchstens je fünf Säcken oder gleichmäßig ansteigend; auch bei standfesten Sackstapeln müssen deren freiliegende Ecken im Verband gelegt sein. Abtragen der Stapel von oben herab in Stufen oder gleichmäßig fallend, unter Einhaltung dieses Böschungswinkels, Unterhöhlen von solchen Lagerungen verboten.
Gefahrenbereiche wie Bodenöffnungen, Absturzstellen v. Personen oder Gegenständen, Rampen (Ausnahmen AStV §11 Abs. 6 Z 2 u. 3 vor 31.12.1998) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden - wie z.B. Schächte, Gruben, Kanäle, tragsicher und unverschiebbar abdecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Personenabsturz u. Herabfallen von Gegenständen sichern, wenn aufgrund der Tätigkeit nicht möglich sind Leisten oder Abweiser anzubringen, Kennzeichnung der Gefahrenstelle.
* Absturzhöhe > 1 m - mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange od.Brüstungen und bei einer Absturzhöhe von > 2 m, zusätzlich Fußleiste.
Herabfallen von Gegenständen - Arbeitsplätze u. Verkehrswege sichern (Schutzdächer, Schutznetze), Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material gegen durchfallen von Gegenständen gestalten.
* Laderampen entsprechend den Abmessungen der zu transportierten Lasten auszulegen sowie mind. ein Abgang, bei mehr als 20 m Länge an beiden Endbereichen ein Abgang (soweit betriebstechnisch möglich). Nach Möglichkeit ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass AN gegen Abstürze auf Rampen gesichert sind.
Alarmeinrichtungen Vorschreibung (Bescheid) der Behörde beachten
* Alarmeinrichtungen, zur Alarmierung von AN, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die AN vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
* Mind. 1x jährlich Alarmübungen während der Arbeitszeit, Aufzeichnungspflicht über die Durchführung.
* Prüfung - mindestens 1x jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand.
* AN über die Bedeutung der Alarmsignale nachweislich informieren.
Prüfungen nach Arbeitsstättenverordnung Prüfpflicht mind. einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand - für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Alarmeinrichtungen, Klima- oder Lüftungsanlagen (Klima- und Lüftungsanlagen sind außerdem zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen), Brandmeldeanlagen.
* Zusätzliche Prüfpflicht - nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen.
* Prüfungen durch geeignete, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen nach den Regeln der Technik. Aufzeichnung über erfolgte Prüfungen führen u. mind. 3 Jahre aufbewahren. Funktion Sicherheitsbeleuchtungsanlagen u. Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Kontrolle durch geeignete, unterwiesene Personen. Aufzeichnungen über die Kontrolle, Aufbewahrung mind. 6 Monate. Kontrolle kann bei selbstprüfenden Anlagen entfallen.
* Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Keine Barrierefreiheit vorhanden, schlechte Wahrnehmbarkeit von Gefahren Adaption der Arbeitsstätte bei bewegungsbehinderten AN
* Mindestens ein Endausgang ins Freie, stufenlos erreichbar, Niveauunterschiede maximal 3 cm
* Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz, barrierefrei erreichbar, und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600.
* Sofern Duschen erforderlich sind, sind die für bewegungsbehinderten AN vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und zu gestalten (ÖNORM B 1600).
* Ein oder mehrere Aufzüge - zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar, und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
* Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte AN beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.