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Verkehrswege (in Arbeitsstätten)

Erhebungs- und Maßnahmenblatt herunterladen

Mensch-Technik

Gefahren Maßnahmen
Gefahr durch zu schmale Verkehrswege * Mindestbreite ohne Fahrzeugverkehr 1 m, mit Fahrzeugverkehr Breite des Fahrzeuges/ der Ladung plus beidseits je 0,5 m
* Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen etc., ferner Bedienungsstiegen und -stege 0,6 m.Fahrtreppen und Fahrsteigen 0,6 m
* In Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen u.ä. Verkehrswege mind. 0,8 m
Gefahr, wenn keine Verkehrswegkennzeichnung vorhanden * Bei mehr als 1000m2 Bodenfläche oder wenn dies zum Schutz der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist
* Verkehrswege kennzeichnen
Gefahr, wenn Verkehrswege zu niedrig sind * Auf der nutzbaren Gesamtbreite müssen Verkehrswege 2 m lichte Höhe aufweisen
Gefahr, wenn Rampen zu steil sind * Maximale Neigung 1:10
Gefahr bei Aufeinandertreffen von Verkehrswegen mit Fahrzeugverkehr und Türen, Toren, Durchgänge u.ä. * Mindestabstand muss 1 m betragen, wenn weniger, dann geeignete Maßnahmen durchführen: Hinweise auf Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale
Gefahr bei Benützung nicht geeigneter Verkehrswege * Verkehrswege müssen eben, tragfähig und sicher befestigt sein
* Die Beleuchtungsstärke muss mind. 30 Lux betragen
* Verkehrswege müssen bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sein
* Vertiefungen sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder so zu sichern und zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird
Gefahr, wenn Hindernisse auf Verkehrswegen vorhanden sind * Auf Verkehrswegen dürfen auch vorübergehend keine Lagerungen vorgenommen werden
* Wenn Hindernisse nicht vermeidbar sind, dann sind diese zu sichern oder zu kennzeichnen
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