Entsprechend § 5 Abs.3 und § 9 Abs. 1
![](/WebResource.axd?d=I0pl1_qAoSf7wBEHRjaiVuKK_HKXMAuL4FkoowWaV36k6-e7JjkIjUcThcBMMfqJbT9lSe-1DTXGCd4Vpzw59qD-MRwFdNlVKxy_UFBQsoqN8bAqaHM8FiFDwAjPMgFQRFqn0UNLzQxPNqU64lMfoQ2&t=638131951612199751)
VOC Anlagen-VO dürfen die Emissionsmessungen bei Betriebsanlagen
mit einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch bis 2 t durch Berechnungen ersetzt werden.
Das vorliegende Berechnungsmodell für die Grenzwerte von org. Kohlenstoff und Staubemissionen
wurde, auf Antrag der WKÖ vom BMfWA als geeignet und einer Messung gleichwertig
anerkannt.