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Häufig gestellte Fragen zur Evaluierung - die FAQ von eval.at

  • Für die Durchführung und Dokumentation der Evaluierung ist grundsätzlich immer der Arbeitgeber zuständig. Präventivdienste – das sind Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsmediziner (AM) unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der Evaluierung.
  • Jeder Betrieb muss nach § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Präventivdienste, das sind Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsmediziner (AM), bestellen.

    SFK benötigen eine achtwöchige Spezialausbildung, die z.B. von der AUVA angeboten wird und sind nicht mit SVP (Sicherheitsvertrauenspersonen) zu verwechseln, die nur eine dreitätige Ausbildung absolvieren müssen.

    Arbeitsmediziner müssen nach dem Medizinstudium noch eine 12wöchige Ausbildung zum Arbeitsmediziner absolvieren.

  • In Kleinbetrieben (das sind definitionsgemäß Arbeitsstätten mit maximal 50 Beschäftigten) kann die Betreuung durch Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner auf Antrag durch das regional zuständige Präventionszentrum der AUVA, von „AUVAsicher“ erfolgen.

    Hat ein Betrieb mit mehreren Arbeitsstätten jedoch (insgesamt) mehr als 250 Beschäftigte, kann auch die Betreuung der Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten nicht durch AUVAsicher erfolgen.

  • Am besten über das Internet, und zwar unter folgendem Link.

    Dort finden Sie ein „Formular – kostenlose Präventionsberatung“ sowie Adresse und Telefonnummer des regional für Sie zuständigen Präventionszentrums.

  • Nein.

    SFK und AM von „AUVAsicher“ beraten vor Ort über alle nach ASchG relevanten Aspekte zu Sicherheit und Gesundheitsschutz. Gerne beraten Sie die Experten der AUVA im Rahmen der Betreuung auch über die Evaluierung und deren Dokumentation. Die Ergebnisse, die Sie in Form eines Beratungsberichts erhalten, können natürlich auch für Ihre Evaluierung herangezogen werden.

  • Die AUVA führt durch die Experten ihrer Organisationseinheit „AUVAsicher“ die gesetzlich geforderte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung für Kleinbetriebe auf Anfrage durch, die in § 73 des ASchG gefordert ist.

    Die Evaluierung und deren Dokumentation nach §§ 4 und 5 ASchG muss vom Arbeitgeber selbst oder einer von ihm ernannten oder beauftragten Person durchgeführt werden. Die AUVA berät zwar über Evaluierung und Dokumentation, führt sie aber nicht durch.

  • Je nach Größe der Arbeitsstätte (ein Betrieb kann aus mehreren Arbeitsstätten bestehen) besuchen SFK und AM diese mindestens:

    • einmal im Jahr, wenn die Arbeitsstätte zwischen 11 und 50 Arbeitnehmer hat
    • einmal alle zwei Jahre, wenn die Arbeitsstätte 1 bis 10 Arbeitnehmer hat.
    • einmal alle drei Jahre, wenn die Arbeitsstätte 1 bis 10 Arbeitnehmer hat und es sich um reinen Bürobetrieb (oder mit Bürobetrieb vergleichbaren Tätigkeiten) handelt

Gender & Diversity - häufige Fragestellungen in der Anwendung

  • Werden Belastungen und Gefahren für Frauen/für Männer oder für bestimmte Beschäftigtengruppen möglicherweise unterschätzt oder gar nicht erkannt? Wurden Risiken für Frauen/für Männer übersehen, als gegeben hingenommen (z.B. arbeitsbedingte psychische Belastungen, schweres Tragen, gefährliche Arbeitsstoffe - auch bei Männern)?
  • Sind Frauen und Männer repräsentativ in Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen einbezogen?
  • Hat sich die Risikosituation für Frauen/Männer/bestimmte Beschäftigtengruppen seit der letzten Evaluierung geändert? Sind neue Gefahren oder Belastungen hinzugekommen?
  • Werden Rollenstereotypen betreffend männliche/weibliche Beschäftigte, Eigenschaftszuschreibungen an Beschäftigte mit anderen Sprachen und Kulturen Arbeitnehmern hinterfragt oder übernommen? Beschränken sie Handlungsspielräume und die Effektivität von Arbeitsschutzmaßnahmen?
  • Können festgelegte Schutzmaßnahmen für Frauen/für Männer zusätzlich verbessert werden? Entsprechen die Schutzmaßnahmen der Rangordnung der Gefahrenverhütungsmaßnahmen (§ 7 ASchG)?
  • Wurden neue Methoden entwickelt, die geschlechtergerecht genutzt werden können?
  • Nehmen Frauen und Männer gleichermaßen Arbeitsschutzfunktionen wahr?
  • Sind Teilzeit-, Leiharbeitskräfte und geringfügig Beschäftigte eingebunden? Haben sie gleichermaßen Möglichkeiten zur Mitwirkung in Sicherheits- und Gesundheitsschutzfragen?
  • Kommen die Mittel und Ressourcen für den betrieblichen Arbeitsschutz allen Beschäftigten zugute, werden dabei alle Risiken an allen Arbeitsplätzen entsprechend berücksichtigt?

Gegenfragen sind oft hilfreich:

  • Welche Belastungen und Risiken wurden bei Arbeitsplätzen, an denen Frauen/an denen Männer beschäftigt werden, als nicht relevant eingeschätzt?
  • Gibt es Risiken, die als vernachlässigbar eingestuft wurden?
  • Wurden Risiken für Männer/für Frauen/für bestimmte Beschäftigtengruppen pauschal beurteilt oder wurden mögliche Unterschiede in Betracht gezogen?
  • Werden Gefahrenverhütungs- und Präventionsmaßnahmen in allen Bereichen und an allen Arbeitsplätzen gleichermaßen systematisch geplant und umgesetzt?
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