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Spezielle Evaluierungspflichten

Das Thema Arbeitsplatzevaluierung kennt auch verschiedene spezielle Evaluierungspflichten, die im ASchG gefordert und beschrieben werden.
Nachstehend wird ein kurzer Überblick über diese Evaluierungspflichten gegeben. Vertiefende Information, Checklisten und weiterführende Dokumente - wie etwa die Merkblätter und Evaluierungshefte der AUVA - finden Sie auch in der Infosammlung von eval.at.

Rechtliche Grundlagen zur Evaluierung

Die Thematik der Arbeitsplatzevaluierung wird nicht nur im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) in den §§ 4 und 5 allgemein behandelt, sondern auch in einer Reihe von weiterführenden Bestimmungen im ASchG selbst und in Verordnungen zum ASchG.
Im Folgenden ein Überblick über die allgemeinen und speziellen Verpflichtungen zur Durchführung und  Dokumentation der Evaluierung.

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Das elektronische AUVA-Lexikon Prävention ermöglicht es dem Benutzer, Informationen über wesentliche Aspekte des österreichischen Arbeitnehmerschutzes in kurzer, klarer und übersichtlicher Form zu erhalten.

Überblick ASchG und Verordnungen

Unter Arbeitsplatzevaluierung (oder Gefährdungsbeurteilung) versteht man im ASchG einen systematischen und in Folge dokumentierten Prozess, der die folgenden Ablaufschritte umfasst:

  1. Ermittlung der bestehenden Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz oder bei Durchführung von Arbeitsvorgängen (Hilfestellung: Checklisten)
  2. Beurteilung aller ermittelten Gefahren im Hinblick darauf, ob Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung oder Gefahrenreduzierung erforderlich sind 
  3. Festlegen von Maßnahmen zur Gefahrenreduzierung bei den Gefahren, wo dies unter Schritt zwei als erforderlich erkannt wurde

Der Ablauf der Evaluierung ist in § 4 ASchG festgeschrieben, in § 5 ASchG ist die Verpflichtung zur Dokumentation in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (S & G Dokument) gefordert. In der Dokumentationsverordnung (DOK-VO) sind die geforderten Inhalte des S & G Dokuments geregelt.

Hier ein Überblick der allgemeinen und speziellen Bestimmungen zur Evaluierung:

  • Grundlagen zur Durchführung und Dokumentation - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • (Allgemeine) Dokumentation - Dokumentationsverordnung (DOK-VO)
  • geänderte oder verkettete Arbeitsmittel (Maschinen) - § 35 Abs 2 und 4 ASchG
  • gefährliche Arbeitsstoffe - ASchG und Grenzwerteverordnung (GKV)
  • biologische Arbeitsstoffe - Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)
  • Explosionsgefahren - Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)
  • Lärm- und Vibrationsbelastung -Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV)
  • Optische Strahlung - Verordnung optische Strahlung (VOPST)
  • Bildschirmarbeit - Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)
  • Lastenhandhabung (ASchG, Umsetzung vor allem durch Leitmerkmalmethoden)
  • Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) – ASchG, AAV
  • Sprengarbeiten - Sprengarbeitenverordnung (SprengV)

Grundlagen zur Durchführung der Evaluierung

Zentrale Bestimmung und Grundlage zur Durchführung der Evaluierung ist § 4 ASchG.  Folgendes ist geregelt:

  • Arbeitgeber müssen alle die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren ermitteln und beurteilen. Dabei müssen insbesondere die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte, die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln, die Verwendung von Arbeitsstoffen, die Gestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sowie deren Zusammenwirken und der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer berücksichtigt werden.
  • Bei der Evaluierung müssen auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (siehe hierzu § 6 Abs. 1 ASchG) berücksichtigt werden. Es muss ermittelt und beurteilt werden, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
  • Auf Grundlage der Evaluierung müssen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festgelegt werden. Dabei müssen auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen getroffen werden.
  • Die festgelegten Maßnahmen müssen auf ihre Wirksamkeit überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden, in jedem Fall ist eine laufende Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
  • Eine Überprüfung und Anpassung muss in jedem Fall bei geänderten Bedingungen (Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsverfahren), nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen oder bei relevanten Änderungen im Stand der Technik durchgeführt werden. Auch ein begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorats kann eine Überprüfung und Anpassung bedingen. 
  • Bei der Evaluierung müssen erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner können mit der Evaluierung beauftragt werden, wobei zu beachten ist, dass die Erstevaluierung nicht in der Mindesteinsatzzeit durchgeführt werden darf.

Grundlagen zur Dokumentation der Evaluierung

Das Ergebnis der Evaluierung muss nach § 5 ASchG in den so genannten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (S & G- Dokumente) nach der Dokumentationsverordnung (DOK-VO) schriftlich festgehalten werden. Die Dokumentation kann wie folgt angelegt werden:

  • bezogen auf einen bestimmten Arbeitsplatz (z.B.: Konkrete Gefahren an einer Maschine)
  • bezogen auf eine bestimmte Tätigkeit (z.B.: Durchführung von ortsveränderlichen Arbeiten, beispielsweise Bauarbeiten)
  • bezogen auf einen bestimmten Bereich („Bereichsdokument“, z.B. bei der Dokumentation von bereichswirksamen Gefahren wie Lärm, durch Verkehr und Transport oder unzureichende Beleuchtung und Belichtung).

Auch personenbezogene Dokumente sind denkbar. Dies kann z.B. bei einem Hauselektriker der Fall sein. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass alle Gefahrenmomente einem bestimmten Dokument zugeordnet werden können.
Für die Gestaltung und Ausführung der Dokumente regelt die DOK-VO:

  • die Dokumente müssen übersichtlich gestaltet werden
  • gleichartige Arbeitsplätze können zusammengefasst dokumentiert werden
  • Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen (z.B. Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen)
  • es müssen alle Inhalte des § 2 der DOK-VO enthalten sein, die relevant und zutreffend sind

Das S & G Dokument muss entsprechend der DOK-VO die folgenden Elemente beinhalten:

  • Angaben zum Arbeitsplatz bzw. zum Bereich oder zur Tätigkeit (Beschreibung, Anzahl der Arbeitnehmer, beteiligte Personen)
  • Angabe von gesetzlichen Vorgaben, die auf den Arbeitsplatz, den Bereich oder die Tätigkeit zutreffen (Nachweis der Fachkenntnisse, prüfpflichtige Arbeitsmittel, Verzeichnis gefährlicher Arbeitsstoffe, Zutrittsbeschränkungen)
  • Die ermittelten Gefahren, für die Maßnahmen festgelegt wurden sowie Fristen zur Umsetzung und die Zuständigkeiten.

Veränderte, verkettete Arbeitsmittel

§ 35 Abs 2 ASchG: „Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.“

§ 35 Abs 4 ASchG: „Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist, eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und sie auf den in der Gefahrenanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Gefahrenanalyse getroffen sind.“

Werden Arbeitsmittel bzw. Maschinen verändert oder miteinander verkettet, so sind rechtlich zwei Varianten möglich.

  1. Es handelt sich um eine tiefgreifende Verkettung oder eine wesentliche Änderung im Sinne der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV 2010), die eine Neuzertifizierung – und somit auch eine Risikobeurteilung – im Sinne der MSV 2010 zur Folge hat. In Folge gilt nach ASchG im Sinne der Evaluierung der Vertrauensgrundsatz im Sinne des § 1 Abs 2 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO).
  2. Es handelt sich um keine tiefgreifende Verkettung oder wesentliche Änderung im Sinne der MSV 2010, eine Neuzertifizierung nach MSV 2010 ist nicht erforderlich. Es muss jedoch eine spezielle Evaluierung (Gefahrenanalyse) im Sinne des § 35 Abs 2 ASchG – bei Veränderungen des Arbeitsmittels – oder § 35 Abs 4 ASchG – bei verketteten Arbeitsmitteln – durchgeführt werden.
    Nähere Informationen siehe Folder „Umbau von Maschinen“ (Link: www.auva.at – „Publikationen“ – „Sicherheit nach Themen“ – „Metall, Maschinen, Fahrzeugbau“ – „Folder“

Gefährliche Arbeitsstoffe

Der Ablauf der speziellen Evaluierung von gefährlichen Arbeitsstoffen ist allgemein in § 41 ASchG geregelt, die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in § 43 ASchG. Zur speziellen Evaluierung von biologischen Arbeitsstoffen siehe auch den nächsten Abschnitt.

Der Ablauf der speziellen Evaluierung gefährlicher Arbeitsstoffe muss nach § 41 ASchG wie folgt ablaufen:

Schritt 1, Gefahrenermittlung: Arbeitgeber müssen sich hinsichtlich aller verwendeten Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 ASchG handelt.

Schritt 2, Risikobeurteilung: Arbeitgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften einstufen, d.h. eine Risikobeurteilung durchführen.

Hierbei müssen allfällige Grenzwerte, vor allem MAK- und TRK- Werte als Bewertungsgrundlage herangezogen werden. Auch Stoffgemische müssen entsprechend bewertet werden. Bei der Risikobeurteilung müssen insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse herangezogen werden. Im Zweifel müssen Auskünfte der Hersteller oder Importeure eingeholt werden.

Wenn ein verwendeter Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz (ChemG), dem Pflanzenschutzmittelgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG) gekennzeichnet oder deklariert ist, kann die Risikobeurteilung vereinfacht gesehen werden, nach § 41 Abs 4 ist der Vertrauensgrundsatz anzuwenden. Das heißt, Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, dürfen davon ausgehen, dass die Angaben der Kennzeichnung und des Sicherheitsdatenblattes zutreffend und vollständig sind.

Schritt 3, Maßnahmenfestlegung: Es gilt nach § 43 ASchG grundsätzlich die „STOP – Regel“:

  1. Substitution (ungefährlicher oder weniger gefährlicher Ersatzstoff) 
  2. Technischer Maßnahme (geschlossener Kreislauf, Absaugung) 
  3. Organisatorischer Maßnahme (möglichst wenig Personen im Gefahrenbereich, möglichst kurze Expositionszeit) 
  4. Personenbezogene Maßnahme (PSA, Unterweisung).
    Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden. Für diese Arbeitsstoffe besteht nach § 42 Abs 1 ASchG auch die Verpflichtung, wann immer möglich den Stand der Technik einzuhalten.

Im Folgenden weitere Bestimmungen der Grenzwerteverordnung (GKV), die für die spezielle Evaluierung gefährlicher Arbeitsstoffe von Bedeutung sind. Für biologische Arbeitsstoffe sind die Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe anzuwenden.

§ 2, Anhang I GKV – Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte):

MAK- Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung von MAK-Werten wird im Allgemeinen die Gesundheit von Arbeitnehmern nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmern, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden. Die MAK- Werte sind im Anhang I der GKV angeführt.

In § 5 GKV sind MAK- Werte für biologisch inerte Schwebstoffe, in § 6 für Kohlenwasserstoffe und in § 7 die Bewertung von Stoffgemischen geregelt.

§ 3, Anhang I GKV – Technische Richtkonzentrationen (TRK-Werte):

TRK- Werte sind für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festgelegt, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können. Es sind dies vor allem kanzerogene Arbeitsstoffe. Die Einhaltung der TRK- Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen (es besteht also keine explizite Dosis- Wirkungsrelation). TRK-Werte werden für solche die Gesundheit gefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.

Die spezielle Beurteilung krebserzeugender Arbeitsstoffe ist im 2. Abschnitt der GKV (§§ 10 bis 16) geregelt, Sonderbestimmungen für Holzstaub im 3. Abschnitt GKV (§§ 16 bis 20).

§ 4 GKV - Beurteilungszeitraum:

Der Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK- Werte wird nach § 4 GKV wie folgt festgelegt: Wenn der Grenzwert als "Tagesmittelwert" angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine achtstündige Exposition. Wenn der Grenzwert als "Jahresmittelwert" angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum ein Jahr. Wenn der Grenzwert als "Kurzzeitwert" angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum ein Zeitraum von 15 Minuten oder der Zeitraum, der in Anhang I (Spalte 10) für einen bestimmten Arbeitsstoff angegeben ist.

Biologische Arbeitsstoffe

Allgemeiner Ablauf: Siehe Abschnitt „Gefährliche Arbeitsstoffe“.
Bei der Evaluierung biologischer Arbeitsstoffe nach der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) wird zwischen beabsichtigter und unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe unterschieden.

Die Evaluierung bei beabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe muss nach dem folgenden, in § 3 der VbA festgelegten Ablaufschema erfolgen:

  1. Zuordnung aller zum Einsatz kommenden biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko in eine der vier Risikogruppen nach § 40 Abs. 4 Z 1 bis 4 ASchG, gemäß der Organismenliste des Anhang 2 der VbA. 
  2. Ermittlung der Art und Häufigkeit der Tätigkeit
  3. Ermittlung der möglichen Infektionswege, z.B. durch Inhalation von Aerosolen oder Staub, durch direkten oder indirekten Haut- oder Schleimhautkontakt, durch Verletzungen oder Bisse, durch orale Aufnahme
  4. Ermittlung der aus der Arbeit der resultierenden möglichen allergieauslösenden oder toxigenen Wirkungen
  5. Einholen von Informationen im Sinne des § 41 Abs. 3 ASchG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten
  6. Berücksichtigung der Ungewissheit hinsichtlich des Vorhandenseins von sowie die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren oder in den von Menschen oder Tieren stammenden Proben, Ausscheidungen oder Abfällen vorhanden sind oder sein könnten.

Die Evaluierung bei unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe muss nach dem in § 4 der VbA festgelegten Ablaufschema erfolgen:

  1. Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Hierbei ist § 3 der VbA anzuwenden, wenn dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.
  2. Sofern bei unbeabsichtigter Verwendung die Identität eines biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist, muss überdies eine Zuordnung zu einer Risikogruppe gemäß § 2 vorgenommen werden.

Explosionsgefahren

Allgemeiner Ablauf: Siehe Abschnitt „Gefährliche Arbeitsstoffe“.

Siehe auch unter „Spezielle Evaluierung nach VEXAT“.

Die spezielle Evaluierung explosionsgefährlicher Atmosphären und Bereiche muss anhand des in § 4 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) festgelegten Ablaufschemas erfolgen. Das heißt konkret:

Die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten Bereichen sowie die charakteristischen Eigenschaften und Kenndaten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, müssen ermittelt und beurteilt werden.

Die spezifischen Gefahren, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, und die spezifischen Gefahren von explosionsgefährdeten Bereichen müssen in ihrer Gesamtheit ermittelt und beurteilt werden, wobei insbesondere berücksichtigt werden muss:

  • die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen, einschließlich elektrostatischer Entladungen;
  • das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen und ob Arbeitnehmer betroffen sein können;
  • die Arbeitsmittel sowie deren Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die elektrischen Anlagen (Installationen), die baulichen und örtlichen Gegebenheiten, die angewendeten Arbeitsvorgänge und ihre möglichen Wechselwirkungen, die Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung;
  • die möglichen Explosionsgefahren, insbesondere bei Normalbetrieb, bei vorhersehbaren Störungen, bei Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung, als auch beim Befahren von Behältern.

Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen bei der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ebenfalls berücksichtigt werden.

Enthält eine explosionsfähige Atmosphäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, so muss die Beurteilung der Schutzmaßnahmen in Hinblick auf das größtmögliche Gefährdungspotential ausgelegt werden.

Die Dokumentation der speziellen Evaluierung von Explosionsgefahren muss anhand des so genannten „Explosionsschutzdokuments“ erfolgen. Die Mindestinhalte desselben sind in § 5 der VEXAT geregelt, siehe unter „Spezielle Evaluierung nach VEXAT“. 

Das Explosionsschutzdokument muss in jedem Fall enthalten:

  • die festgestellten Explosionsgefahren, insbesondere bei Normalbetrieb, bei vorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung, als auch beim Befahren von Behältern.
  • die zur Gefahrenvermeidung durchzuführenden primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung;
  • die örtliche Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und deren Einstufung in Zonen;
  • die Eignung der in den jeweiligen explosionsgefährdeten Bereichen verwendeten Arbeitsmittel, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstung sowie über Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen;
  • Umfang und Ergebnisse von Prüfungen und Messungen in Zusammenhang mit explosionsgefährdeten Bereichen;
  • die im Fall von Warn- oder Alarmbedingungen zur Explosionsvermeidung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen;
  • die speziellen Schutzmaßnahmen bei Behälterarbeiten
  • Angaben über Ziel, Maßnahmen und Modalitäten der Koordination, wenn in der Arbeitsstätte auch betriebsfremde Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Lärm- und Vibrationsbelastungen

Siehe auch unter „Spezielle Evaluierung nach VOLV“.

Die Evaluierung von Lärmbelastung und von Vibrationsbelastung ist vor allem in den §§ 6 und 7 der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) geregelt. In beiden Fällen müssen vor allem folgende Faktoren berücksichtigt werden:

  • die Art, das Ausmaß, die Dauer und das Frequenzspektrum der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall sowie gegenüber intermittierenden und wiederholten Vibrationen;
  • Expositionsgrenzwerte, Auslösewerte und Grenzwerte für bestimmte Räume (§ 5 VOLV)
  • Ergebnisse von Bewertungen und Messungen (§ 6 VOLV) sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung;
  • Hersteller- und Inverkehrbringer - Angaben, als auch Betriebsanleitungen (z.B. nach der MSV 2010) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdaten.

Des weiteren müssen berücksichtigt werden:

  • Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Einwirkung von Lärm und Vibrationen oder ototoxischen Substanzen, wenn ein Zusammenhang erwiesen ist;
  • besondere Arbeits- oder Umgebungsbedingungen bei Vibrationen, (zB Arbeit bei niedrigen Temperaturen)
  • Auswirkungen auf besonders gefährdete Arbeitnehmer (Schwangere und Stillende, Jugendliche)
  • die Verfügbarkeit von persönlicher Schutzausrüstung mit einer angemessenen mindernden Wirkung
  • indirekte Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, verminderte Sprachverständlichkeit bei Lärm sowie Auswirkungen von Vibrationen auf den Arbeitsplatz oder auf Arbeitsmittel (zB korrektes Handhaben von Bedienungselementen, Ablesen von Anzeigen, Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Verbindungen)
  • allfällige über die Normalarbeitszeit hinausgehende Exposition

Bei der Festlegung von Maßnahmen müssen die folgenden allgemeinen Aspekte berücksichtigt werden:

  • die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark belasteten Bereichen, Abschirmungen, Raumakustik;
  • die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch die das Ausmaß der Exposition verringert wird;
  • die Möglichkeit, Arbeitsmittel so aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition insbesondere für Arbeitnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert wird;
  • die schwingungsdämpfende Verbindung zwischen Arbeitsmitteln oder sonstigen Einrichtungen.

Die Bewertung (Risikobeurteilung) von Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen (§ 5 der VOLV) kann zunächst anhand von Betriebsanleitungen, Hersteller- oder Inverkehrbringer Angaben, Vergleichen von Arbeitsverfahren, veröffentlichten Informationen, wissenschaftlichen Erkenntnissen, Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren erfolgen. Kann aufgrund einer solchen Bewertung eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte oder der Grenzwerte für bestimmte Räume (§§ 3 bis 5 VOLV) nicht sicher ausgeschlossen werden, so muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen.

Die Dokumentation der speziellen Evaluierung von Lärm- und Vibrationsbelastung kann in einem eigenen Dokument erfolgen, siehe hierzu „Spezielle Evaluierung nach VOLV“.

Optische Strahlung

Die Evaluierung von optischer Strahlung ist vor allem in den §§ 4 und 5 der Verordnung optische Strahlung (VOPST) festgeschrieben. Unter „optischer Strahlung“ versteht die VOPST definitionsgemäß jede inkohärente und kohärente (z.B. LASER) elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung. Bei der Evaluierung von optischer Strahlung müssen insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt werden:

  • Die Art, das Ausmaß, die Dauer, Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung. Hierbei muss auch die Exposition gegenüber mehreren Quellen berücksichtigt werden
  • Ergebnisse von Bewertungen und Messungen (§ 4 VOPST) sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung;
  • Hersteller und Inverkehrbringer Angaben oder Betriebsanleitungen (zB nach der MSV 2010) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdaten.
  • Wenn unter vorhersehbaren Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden kann auf Grundlage der Bewertungen (§ 4 Abs. 2 VOPST) die Ermittlung und Beurteilung biologischer Strahlengefahren durch künstliche optische Strahlung nach den Risikogruppen für Lampen und Lampensystemen (siehe Tabelle A.4 VOPST) und nach den Klassen für Laser siehe Tabelle B.5 VOPST) durchgeführt werden.
  • im Falle künstlicher optischer Strahlung alle Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit, die sich aus dem Zusammenwirken von künstlicher optischer Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen (Auswahl im Anhang I der GKV in der Spalte "H, S" mit "SP") ergeben
  • die Auswirkungen bei Schweißarbeiten
  • Bei Bearbeitungsvorgängen wie z.B. mit Lasern die Entstehung von der Gesundheit gefährdender Arbeitsstoffe oder von explosionsfähigen Atmosphären 
  • Auswirkungen auf besonders gefährdete Arbeitnehmer (Schwangere und Stillende, Jugendliche)
  • indirekte Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit durch Blendung, Brand- und Explosionsgefahr,
  • spezielle Gefahren, die bei Wartung, Instandhaltung, Störungsbehebung oder Justierarbeiten auftreten können
  • Klassifizierungen gemäß dem Stand der Technik, wie z.B. für Lampen und Lampensysteme künstlicher inkohärenter optischer Strahlung oder LASER oder vergleichbare Klassifizierungen

Bei der Festlegung von Maßnahmen müssen die folgenden allgemeinen Aspekte berücksichtigt werden:

  • die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, unter Beachtung der Möglichkeit einer baulichen Trennung und Abschirmung von stark belasteten Bereichen,
  • alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen sowie technische Maßnahmen, durch die die Exposition verringert werden kann
  • eine optimierte Aufstellung künstlicher optischer Strahlenquellen und Durchführung der Arbeitsvorgänge in einer Weise, dass das Ausmaß der Exposition verringert wird
  • Vermeidung der Exposition von Personen, die nicht an Strahlenquellen oder bei Tätigkeiten mit Strahlenquellen sind
  • Verringerung der Einwirkung optischer Strahlung z.B. durch Verriegelungseinrichtungen oder Abschirmungen
  • Sofortmaßnahmen bei der Überschreitung von Expositionsgrenzwerten (§ 3, Anhänge A und B der VOPST).

Die Bewertung (Risikobeurteilung) von künstlicher optischer Strahlung an den Arbeitsplätzen (§ 4 der VOPST) kann zunächst anhand von Herstellerangaben (z.B. Laserklassen) erfolgen. Falls diese Bewertung keine eindeutige Festlegung von Maßnahmen ermöglicht, muss eine Bewertung auf Grundlage von repräsentativen Messungen oder Berechnungen nach Stand der Technik erfolgen.
Hinweis: Eine Evaluierungshilfe und Musterdokumente werden ab Sommer 2012 auf www.eval.at enthalten sein.

Bildschirmarbeit

Im ASchG ist in § 68 die spezielle Evaluierung für Bildschirmarbeit geregelt. In weiterer Folge sind die Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) anzuwenden. Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren muss Folgendes berücksichtigt werden:

  • die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens
  • physische Belastungen zB durch Zwangshaltungen
  • psychische Belastungen

Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung müssen geeignete Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren getroffen werden, hierbei ist das mögliche Zusammenwirken von Belastungsfaktoren berücksichtigt werden.

Als Maßnahmen kommen vor allem in Frage:

  • Beeinträchtigung des Sehvermögens: Geeigneter Monitor nach dem Stand der Technik, ergonomisch richtige Aufstellung des Monitors
  • Physische Belastungen: Vermeidung von Zwangshaltungen durch richtige Aufstellung und Anordnung von Monitor, Tastatur, Eingabegeräte. Vorsehen von Bildschirmpausen, dynamisch Sitzen.
  • Psychische Belastungen: Berücksichtigung von Softwareergonomie, Pausen, Abwechslung bei der Tätigkeit

Bei Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:

  • die eingesetzte Software muss der Tätigkeit angepasst sein.
  • die Software muss benutzerfreundlich dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepasst sein oder angepasst werden können
  • die jeweiligen Systeme müssen Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten
  • die jeweiligen Systeme müssen die Information in einem den Benutzern und Anforderungen angepassten Format und Tempo anzeigen
  • die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.

Die spezielle Evaluierung von Bildschirmarbeit ist dann durchzuführen, wenn diese im Sinne des § 1 Abs 4 der vorliegt. Dies ist dann gegeben, wenn Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind.

Lastenhandhabung

Die spezielle Evaluierung von Lastenhandhabung ist in § 64 des ASchG geregelt. Eine Durchführungsbestimmung ist zwar nach § 72 Abs 1 Z 2 des ASchG vorgesehen, wurde jedoch noch nicht erlassen.
Als manuelle Handhabung von Lasten im Sinne des ASchG gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Arbeitnehmer, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Arbeitnehmer eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich bringt.

Arbeitgeber müssen geeignete organisatorische Maßnahmen treffen oder geeignete Mittel (zB Hebezeuge) vorsehen, durch die eine manuelle Lastenhandhabung möglichst vermieden wird. Lässt sich nicht vermeiden, dass Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben, so müssen im Rahmen der Evaluierung folgende Faktoren berücksichtigt und entsprechende Abhilfemaßnahmen gesetzt werden:

  • die körperliche Eignung der Arbeitnehmer
  • eine spezielle Unterweisung der Arbeitnehmer
  • die Merkmale der Last
  • der erforderliche körperliche Kraftaufwand
  • Merkmale und Faktoren aus der Arbeitsumgebung (z.B. Entfernungen)
  • die Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen

Es muss dafür gesorgt werden, dass es bei den Arbeitnehmern nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt.

Alle Arbeitnehmer, die Lasten handhaben, müssen Angaben über die damit verbundene Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates sowie nach Möglichkeit auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten. Sie müssen genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.

Zur speziellen Beurteilung der der Handhabung von Lasten wurden die so genannten „Leitmerkmalsmethoden“ entwickelt, die über ein Punktesystem Grenzwerte definieren. Nähere Angaben können über die Seite der Arbeitsinspektion www.arbeitsinspektion.gv.at – „Manuelle Lastenhandhabung“ – Broschüre PDF „Leitmerkmalmethode zur Beurteilung von Heben, Halten und Tragen“.

Auswahl persönliche Schutzausrüstung

Die spezielle Evaluierung für die Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist in § 70 des ASchG geregelt. Eine Durchführungsbestimmung ist zwar nach § 72 Abs 1 Z 5 des ASchG vorgesehen, aber noch nicht erlassen.

Grundsätzlich muss nach dem ASchG bei der Evaluierung von Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstungen Folgendes berücksichtigt werden:

  • Jede PSA muss hinsichtlich Konzeption und Konstruktion die für die Verwendung erforderlichen Eigenschaften und Schutzwirkungen aufweisen. Diese muss dem Arbeitgeber vom Hersteller in der so genannten Verwender - Information (§ 8 PSA-Sicherheitsverordnung - PSASV) zur Verfügung gestellt werden.
  • Jede PSA muss ausreichenden Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen und für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen (Einsatzdauer, Risiko, Häufigkeit der Exposition, Merkmale des Arbeitsplatzes, Leistungswerte der PSA)
  • PSA muss den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Arbeitnehmers Rechnung tragen und dem Träger passen (z.B. Sicherheitsschuhe).
  • Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer PSA notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt sein

Vor der Auswahl von PSA muss eine Bewertung der PSA vorgenommen werden, in der die Erfüllung der erforderlichen Schutzwirkung nachgewiesen werden muss. Bei dieser Bewertung muss berücksichtigt werden:

  • die Untersuchung und Abwägung der Gefahren, die auf andere Weise (zB durch Schutzeinrichtungen) nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können
  • die Definition der Eigenschaften der PSA, die für einen wirksamen Schutz nötig sind
  • mögliche Gefahren, die die PSA selbst darstellen oder bewirken kann (zB Überhören von Gefahrsignalen bei Gehörschutz)
  • Wird PSA erworben, die nach der PSASV eine CE- Kennzeichnung trägt, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese PSA den Bestimmungen der Verwender - Information (§ 8 PSASV) erfüllt.

Sprengarbeiten

Die Evaluierung von Sprengarbeiten ist in der Sprengarbeiten - Verordnung (SprengV) geregelt. Unter dem Begriff „Sprengarbeiten“ versteht man nach § 2 der SprengV die Übernahme, Verwahrung und Transport von Sprengmitteln, das Herstellen und Besetzen von Sprengladungen, das Herstellen und die Prüfung von Zündanlagen, das Abtun oder Entschärfen der Sprengladungen, die Beseitigung von Versagern und das Entsorgen von Sprengmitteln.

Sprengarbeiten dürfen nach der SprengV nur von Sprengbefugten, unterstützt von Sprenggehilfen durchgeführt werden. Vor Durchführung von Sprengarbeiten muss eine spezielle Evaluierung und Dokumentation durchgeführt bzw. erstellt werden. Hierbei müssen vor allem die folgenden Gefahren berücksichtigt werden:

  • eine unzeitige oder unvollständige Umsetzung von Sprengmitteln, wie etwa durch Sprengstoffreste im Hauwerk (Haufwerk) oder durch verschobene oder abgeschlagene Sprengladungen,
  • eine mögliche Aufnahme von gefährlichen Arbeitsstoffen (zB Nitroglykol, Nitroglyzerin) durch Haut oder Atemwege
  • Sprengschwaden
  • Sprengstücke (z.B. Steinflug)
  • Sprengerschütterungen
  • Druckwellen und Sprengknall
  • Unverträglichkeit der für die Sprengarbeit vorgesehenen Sprengmittel, Geräte und Hilfsmittel,
  • Einwirkungen aus dem Umfeld wie Steinfall, Lawinen, Wassereinbrüche, Auftreten von Schlagwettern, Blitzschlag, Hochfrequenzenergien, elektrische Spannungsquellen, hohe und tiefe Temperaturen, offenes Feuer und Licht
  • Einwirkungen auf das Umfeld, wie Steinfall, Staub, Einwirkung auf benachbarte Arbeitsplätze, Lawinenauslösung.
    Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren muss unter Berücksichtigung der Angaben der Sprengmittelhersteller für jede Sprengung ein Sprengplan erstellt werden. Dieser muss folgende Aspekte beinhalten:
  • Bohr-, Lade- und Zünd - Plan bei mehreren vergleichbaren Sprengungen ein Sprengschema, dass aus Bohr-, Lade- und Zündschema besteht
  • erforderlichenfalls die örtlichen Besonderheiten und die diesbezüglichen Schutzmaßnahmen
  • Sprengschemata sind dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach der DOK-VO anzuschließen. 
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