Gefahr, wenn gefährliche Arbeitsstoffe nicht oder nicht ausreichend gekennzeichnet sind |
* Gebinde von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen immer, auch nach dem Umfüllen beschriftet sein (z.B. Inhaltsbezeichnung, Gefahrenpiktogramm/-e) * Gelagerte Behälter von gefährlichen Stoffen müssen immer fest verschlossen sein, auch angebrochene Gebinde. |
Inhalation, orale Aufnahme und Hautresorption von gesundheitsgefährlichen Stoffen (einschließlich Aerosole u. Partikel) |
* Sämtliche Arbeitsstoffe auch mögliche entstehende Dämpfe/Rauche sind in einer Arbeitsstoffliste zu erfassen und in die Evaluierung einzutragen sowie zu bewerten |
Gefahr, wenn Reinigungsmittel, die im unverdünnten Zustand gefährlich sein könnten, verschüttet, oder Gebinde zerbrochen wurden und die Reste ohne Handschuhe aufgewaschen werden |
* Gefährlicher Stoffe dürfen nur mit geeigneter Schutzausrüstung aufgewaschen bzw. entsorgt werden * Ein Hautschutz- und Hygieneplan ist zu erstellen und zu beachten * Beim Bruch von Gebinden auch auf Schnitt- und gegebenenfalls Atemschutzmaßnahmen achten * Bei lösungsmittelhaltigen Arbeitsstoffen sind mögliche Brand- und Explosionsgefahren zu berücksichtigen |
Kontaminationsgefahr wenn sich Lebensmittel/Getränke in der Nähe von gefährlichen Reinigungsmitteln befinden |
* Lebensmittel/Getränke und/oder dafür vorgesehene Behältnisse (z.B. Geschirr) dürfen sich nie in der Nähe gefährlicher Arbeitsstoffe befinden, auch dürfen gefährliche Arbeitsstoffe niemals in Lebensmittelgebinde umgefüllt oder gelagert werden. *Das Konsumieren, Verbringen, Lagern und Transportieren von Lebensmitteln in Bereichen gefährlicher Arbeitsstoffe ist verboten |
Gefahr des Einatmens/Verspritzens gefährlicher Stoffe, besonders beim Öffnen von Gebinden.. |
* Beim Öffnen von Gebinden gefährlicher Stoffe nie die entweichenden Dämpfe einatmen * Wenn nötig geeignete Atemschutzmaske und und/oder Schutzbrille/Schutzhandschuhe tragen * Für ausreichende Lüftung sorgen |
Nichtberücksichtigung von Gefahr- und Sicherheitsangaben H- / P-Kennzeichnung (ALT: R und S-Sätze) am Gebinde von Reinigungsmitteln |
* Bei Gebrauch von Reinigungsmitteln H- / P-Kennzeichnung (ALT: R- und S-Sätze) und die Sicherheitshinweise im Sicherheitsdatenblatt beachten * Alle Gebinde, die gefährliche Inhaltsstoffe beinhalten sind mit dem Namen des Inhaltsstoffes, dem/den entsprechenden Gefahrenpiktogrammen, sowie den H-Sätzen und wenn möglich den P-Sätzen zu kennzeichnen. * Betroffene Personen sind entsprechend der Gefahren durch diese Arbeitsstoffe nachweislich zu unterweisen. |
Verwendung von entzündlichen und explosionsgefährlichen Reinigungsmitteln |
* Rauchverbot, von Zündquellen fernhalten * Für ausreichende Lüftung sorgen * Gegebenenfalls (z.B. bei großflächiger Anwendung) müssen geeignete Explosionsschutzmaßnahmen getroffen werden. * Ein geeigneter Feuerlöscher ist bereitzuhalten. |
Schwangerschaft/Stillzeit - Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe |
* Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht mit gesundheitsgefährdenden Stoffen arbeiten, dies ist gesondert in der Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz zu dokumentieren. * Haut-/Handdesinfektionsmittel müssen hinsichtlich deren Eignung für schwangere und stillende Frauen in der Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) evaluiert werden. |
Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen, Reinigungsmitteln |
* Es ist nach Möglichkeit für einen Ersatz der gefährlichen Arbeitsstoffe durch nicht oder weniger gefährliche zu sorgen. * Eine Betriebsanweisung ist zu erstellen. * Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen nur für den vom Hersteller bezeichneten Verwendungszweck eingesetzt werden. |
Verwendung verbotener (d.h. bestimmter besonders gefährlicher Arbeitsstoffe) Reinigungsmittel |
* Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachlorethan und Pentachlorethan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als 1% dieser Stoffe enthalten, dürfen als Reinigungsmittel nicht verwendet werden * Arsen und arsenhaltige Stoffe dürfen zum Reinigen nicht verwendet werden * Nachweislich krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsschädigende Stoffe müssen sofern es Ersatzmöglichkeiten gibt, ersetzt werden * Vermutlich krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsschädigende Stoffe müssen sofern es Ersatzmöglichkeiten gibt, ersetzt werden, sofern dies zumutbar ist. * Gegebenenfalls sind vor der Verwendung solcher Stoffe behördliche Melde- und Genehmigungspflichten zu beachten. |
Lagerung oder Verwendung von Reinigungsmitteln über Kopf - Gefahr des Herabfallens/Verschüttens |
* Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen nicht über Augenhöhe gelagert werden. * Bei Reinigungsarbeiten in und über Augenhöhe ist eine geeignete Schutzbrille zu tragen, die gegebenenfalls auch dicht schließen muss. |
Vorübergehende Zwischenlagerung im Reinigungsprozess, Transport - Gefahr des Verschüttens |
* Gebinde sind bei Nichtbenutzung stets verschlossen und in einem sicheren Bereich zu lagern. * Besonders gefährliche Reinigungsmittel sind in bruchsicheren Umgebinden/Umverpackungen gegen Auslaufen gesichert zu transportieren. |
Unergonomische Arbeitsweise begünstigt Verschütten gefährlicher Arbeitsstoffe |
* Auf richtiges Heben und Tragen achten * Geeignete Aufstiegshilfen verwenden * Die Merkblätter der AUVA "Ergonomie in der Reinigung" sowie "Hebem und Tragen" beachten |
Mischen verschiedener Reinigungsmittel - gefährliche chemische Reaktionen |
* Beim Anmischen, Auftragen/Anwenden und Entsorgen von Reinigungsmitteln sind die entsprechenden Sicherheitshinweise in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern zu beachten. * Chlor-haltige Stoffe (z.B. Flächendesinfektionsmittel, Schimmelentferner)niemals mit sauren Stoffen (z.B. Essigreiniger, Zitronenreiniger, Duftsteine/-körbe in WCs und Pissoirs) mischen (Chlorgasbildung). * Starke Säuren und Laugen niemals zusammenschütten (Aufkochen, Spritzen) |
Flächendesinfektion durch Anwendung zerstäubender Verfahren - Gefahr des Einatmens gefährlicher Aerosole, unzureichende Desinfektion, Gefahr von Lungenerkrankungen |
* Nasse Wischdesinfektion den zerstäubenden Verfahren vorziehen. * Gegebenenfalls sind geeignete Lüftungs- und/oder Atem-, Haut- und/oder Augenschutzmaßnahmen festzulegen und zu beachten |
Ungeeignete Kleidung, ungeeignete persönliche Schutzausrüstung |
* Die geeignete und passende persönliche Schutzausrüstung ist aufgrund der Sicherheitshinweise im Sicherheitsdatenblatt (Kapitel 8) der entsprechenden Arbeitsstoffe sowie aufgrund der anzuwendenden Arbeitsverfahren auszuwählen |
Ungeeignete Arbeitsmittel zur Applikation der Arbeitsstoffe |
* Die Arbeitsmittel zum Auftragen der Reinigungsmittel müssen für Zweck und Arbeitsstoff geeignet sein und auf die ergonomischen Bedürfnisse der entsprechenden Person ausgerichtet sein. |
Flächen-, Instrumenten-, Gerätedesinfektion in medizinischen, veterinärmedizinischen, biologischen, pharmazeutischen aber auch Lebensmittelproduktionsbereichen: Möglicherweise Gefahr durch besonders gefährliche Inhaltsstoffe wie z.B. Formaldehyd |
* Besondere Vorsicht mit solchen Produkten! Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in der schriftlich vom Betrieb zu erstellenden Gebrauchsanweisung sind zu beachten, die in der Evaluierung festgelegten Schutzmaßnahmen sind strikt einzuhalten. |
Falsche Zusammenlagerung von Reinigungsmitteln unterschiedlicher Gefahrenklassen: z.B. Ätzende oder gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe zusammen mit leicht entzündlichen Arbeitsstoffen. |
*Die Lagerungsgebote (siehe AUVA-Merkbaltt M.plus 385 "Das Sicherheitsdatenblatt") sind zu beachten, insbesondere wenn bestimmte Mengen an zu lagernden Stoffen überschritten werden. * Stoffe, die über den sogenannten "erheblichen Mengen" gelagert werden, sind nur unter bestimmten Vorsichtsmaßnahmen (z.B. Brandschutz, Lüftung; spezielle Kennzeichnung) zu lagern. Gegebenenfalls sind dazu auch behördliche Melde- und Genehmigungsverfahren zu beachten. |
Verwendung ungeeigneter Gebinde zur Lagerung/Verwendung von gefährlichen Reinigungs- und Desinfektionsmitteln |
* Nur für Mittel und Verwendungszweck geeignete Gebinde verwenden. * Kunststoffgebinde, Dichtungen und Verschlüsse unterliegen einem Alterungsprozess, werden spröde und können dadurch undicht werden. Gibt der Hersteller kein Verfallsdatum an, sind Kunststoffgebinde nach 5 Jahren auszuscheiden (siehe Herstellungsprägung zumeist am Boden der Gebinde). * Flüssige gefährliche Arbeitsstoffe dürfen nur über oder in geeigneten Auffangwannen gelagert werden, die so dimensioniert sind, dass der Inhalt des größten Gebindes zuverlässig aufgefangen werden kann (auch zwecks Oberflächen- und Ausgasungsminderung). |
Gefahr von Hautschäden durch Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel, Verwendung von Handschuhen, Arbeiten in feuchter Umgebung |
* Hautschutz- bzw. Hygienepläne sind zu erstellen und umzusetzen. * Geeignete Hautdesinfektions- und Hautpflegemittel sind unter arbeitsmedizinischer Anleitung auszuwählen und zu verwenden. * Das Personal ist entsprechend zu unterweisen. |
Gefahr durch vorbereitende Arbeiten z.B. beim mechanischen Entfernen (z.B. Kehren, Schöpfen, Abschleifen) von Verschmutzungen (z.B. Stäube, Schimmelpilze) |
* Entsprechende Gefahren durch Stäube oder biologische Stoffe sind gesondert zu ermitteln und zu bewerten. * Das Personal ist entsprechend zu unterweisen. |