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Pflanzenschutzgerät, chem. (Motor, tragbar)

Bei der Ausbringung des Pflanzenschutzmittels ist auf die Wetterlage, das Tragen von Schutzkleidung, die Vibration und richtige Funktion des Geräts zu achten.

- GZ: BMASK-461.301/0008-VII/A/3/2015 ASchG-Novelle vom 1.6.2015 (Anpassung an die CLP-VO)
- 4. § 110 Abs. 8 ASchG bzw. § 55 Abs. 2 AAV: Bei Verwendung von zweitaktbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln (z.B. Kettensägen, Motorsensen, Heckenscheren…) müssen benzolhaltige Motortreibstoffe (krebserzeugender Arbeitsstoff) durch weniger gefährlichen Treibstoff (Alkylatbenzin) ersetzt werden.

Erhebungs- und Maßnahmenblatt herunterladen

Mensch-Technik

Gefahren Maßnahmen
Vibrationen * Für ordnungsgemäßen Zustand sorgen
Durch das Gesamtgewicht der Spritze * Pausen einlegen
durch Abgase (benzolhaltige Motortreibstoffe
krebserzeugender Arbeitsstoff)
* es dürfen nur benzolfreie Treibstoffe (Zweitaktmotoren) verwendet werden (Alkylatbenzin)

Mensch-Umwelt

Gefahren Maßnahmen
Durch Pflanzenschutzmittel * Tragen von persönlicher Schutzkleidung
* Wetterbedingungen beachten
* Funktionskontrolle der Düsen
* Kontrolle sämtlicher Dichtungen
Bei der Zubereitung * Tragen von persönlicher Schutzkleidung
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