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Krane, Winden und Hebezeuge

Generell darf mit Kranen und anderen Hebezeugen gearbeitet werden, wenn a) eine schriftliche Betriebsanweisung gem. § 19 AM-VO erstellt wurde; b) der Arbeitnehmer über eine Fahrbewilligung des AG verfügt. Für bestimmte Krane und Hebezeuge muss überdies eine spezielle Ausbildung nach der Fachkenntnisnachweis-Verordnung nachgewiesen werden.

Erhebungs- und Maßnahmenblatt herunterladen

Mensch-Technik

Gefahren Maßnahmen
Verletzungsgefahr durch pendelnde bzw. herabfallende Lasten * Schutzhelm tragen
* Verweilen unter der hängenden Last verboten
* Richtiges und nicht beschädigtes Anschlagmittel verwenden (z.B. Hebebänder, Seile)
* Anschlagmittel mit ausreichender Tragfähigkeit verwenden
* Schwerpunkt der Last beachten
* Vor jeder Benutzung augenscheinliche Kontrolle
* Sicherheitsschuhe tragen
* Lasthaken müssen mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen versehen sein (Sicherheitsfalle)
Krane, Winden (defekte Sicherheitseinrichtungen) * Tägliche Kontrolle vor Inbetriebnahme
* Abnahmeprüfung
* Wiederkehrende Prüfung mind. 1x jährlich durch Fachkundigen
* Prüfbuch
Umkippen von mobilen Winden, Wagenhebern u.ä. * Abstützen der angehobenen Last
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