Verkehrswege (Fluchtwegbestimmungen nicht berücksichtigt) (Ausnahme AStV §2 Abs.1 Z1 vor 31.12.1951 und Z4 vor 1.1.1999) |
* Möglichst eben, ausreichend tragfähig, sicher befestigt,bei jeder Witterung gefahrlos benützbar. * Beleuchtungsstärke innerhalb von Gebäuden mind. 30 Lux, im Freien welche für eine sichere Benützung ausreichend ist (EN 12464), angeordnet und ausgeführt ohne Blendung und ohne Verwechslungsgefahr mit Signalen. * Gestaltung - Hindernisse, einzelne Stufen, Vertiefungen vermeiden, einzelne Hindernisse, Stufen, Vertiefungen kennzeichnen, Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abdecken * Mindestbreite ohne Fahrzeugverkehr 1m * Fußgänger u. Fahrzeugverkehr: Fahrzeug + Ladung + beidseitig 0,5m * Durchgänge (Lagerungen, Maschinen, Möbel, Bedienstiegen, Fahrtreppen, Fahrsteige) 0,6m * Kennzeichnung bei einer Bodenfläche > 1000 m2, oder wenn er so eingerichtet ist dass es zum Schutz der AN erforderlich ist. * Lichte Höhe über gesamte nutzbare Breite mind.2m * Neigung von Rampen mit Fußgängerverkehr max. 1:10 * Abstand zu Türen, Tore, Durchgänge, Treppenaustritten mit Fahrzeugverkehr 1 m. Bei Unterschreitung Maßnahmen erforderlich (Hinweise Querverkehr, Abschrankung, Lichtsignale) * Verkehrswege u. Arbeitsplätze vor herabfallenden Gegenständen sichern (Schutzdächer, Schutznetze). * Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material gegen durchfallen von Gegenständen gestalten. |
Ausgänge (Notausgangsbestimmungen nicht berücksichtigt) Bestimmungen für Notausgänge nicht berücksichtigt) (Ausnahmen AStV §3 Abs.1 Z1,vor 31.12.1951Abs 2 , vor 31.12.1983) |
* Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m * Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m. * Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt - daneben ein eigener, gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr, oder im Fahrzeugverkehr untergebrachter gekennzeichneter Ausgang/Abschnitt (Geländer, mind. 0,8m breit) für den Fußgängerverkehr. * Lichte Höhe mind. 2 m |
Stiegen (Ausnahmen AStV §4 Abs. 2 Z1 od. Z2 vor 31.12.1983 bzw.31.12.1998, Abs. 2 Z3 lit.a vor 31.12.1983 und lit.b vor 31.12 1998 , Abs. 2 Z4 lit.a vor 31.12.1951 und b vor 31.12.1993) |
* Höhe max. 18 cm (einheitlich im Stiegenverlauf) * Auftrittsbreite d. Stufen mind.26 cm in der Gehlinie * Auftrittsbreite von gewendelten Laufteilen mind.13 cm und höchstens 40 cm ( Stiegen mit gewendelten Laufteilen, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind, dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden). * Podeste in der Gehlinie: nach max. 20 Stufen, mind.1,2 m lang * Podeste vor Türen die zur Stiege führen: mind. die Länge der größten Türblattbreite. * Fester Handlauf > 4 Stufen, an beiden Seiten > 4 Stufen und Stiegenbreite > 1,2 m, Ausführung ohne Verletzungsgefahr, u. Hängenbleiben der Kleidung. * Bei freien Seiten v. Stiegen u. Stiegenabsätzen - standsicheres Geländer (mind. 1m) mit Mittelstange (Ausnahme Stiegen von Laderampen) * Festverlegte Bedienstiegen - (Auftrittsbreite mind.15 cm, Neigung max. 60° (weitere Ausnahmen siehe AStV §3 Abs.2 und 4) |
Fußboden |
* Fußbodenoberflächen - keine Stolperstellen, befestigt, trittsicher, rutschhemmend, leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar. Widerstandsfähig gegen chem. u. physikalische Einwirkung (Nutzungsart, Gefährdung von AN berücksichtigen) * Fußböden - bei größeren Flüssigkeitsmengen (Nutzungsart, Reinigung) Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss * Ausführung Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen - es darf kein unbemerkter Ein-, oder Austritt v. Stoffen mit Gefährdungspotential für AN möglich sein * Räume mit größeren Mengen (erzeugt, verwendet, gelagert) an giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten - Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen den Stoff widerstandsfähig (z.B.Gefälle des Fußboden zu Sammelbecken, entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen. |
Wände und Decken (Ausnahmen AStV §6 Abs.3 Z4 vor 31.12.1998) |
* Wand- und Deckenoberflächen - leicht zu reinigen u. erforderlichenfalls desinfizierbar, keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub od. Schmutz, Widerstandsfähig gegen chem. u. physikalische Einwirkung je nach Nutzungsart, im Brandfall nicht tropfen u. keine toxischen Gase in einem gefährdenden Ausmaß freisetzen. * Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen zumindest brandhemmend. * Durchsichtige Wände - gekennzeichnet, im Bereich von Arbeitsplätzen od. Verkehrswegen aus Sicherheitsmaterial, oder so abgeschirmt, dass die AN nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern nicht verletzt werden können (siehe auch ZAI Erlass "Großflächige Drahtglasscheiben). * Lärm - ASchG § 65 und VOLV § 5 (Grenzwerte beachten) |
Türen, Tore (Ausnahmen AStV §7 Abs.1 Z7 und Abs.3 vor 31.12.1983) |
* Gestaltung/Ausführung - ausreichend stabil, widerstandsfähig entsprechend der Nutzungsart, keine Verletzungsgefahr oder Behinderung durch vorstehende oder bewegliche Teile beim Öffnen od. schließen (z. B. Öffnungsmechanismen), gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert, Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Herabfallen, Schwingtüren und -tore in Augennähe eine ausreichende Durchsicht, durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet, aus Sicherheitsmaterial oder gegen Eindrücken geschützt (bei Verletzungsgefahr durch Zersplittern). * Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend, in Fluchtrichtung aufgehend, selbstschließend sein. * Selbstschließende Brandschutztüren-, und tore - Selbstschließemechanismus darf nicht außer Funktion gesetzt werden, regelmäßige Funktionskontrolle. * Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore mit einer Torblattfläche > 10 m² - Gehtüre im Torblatt (sofern in der Nähe kein eigener Ausgang für Fußgänger), Vorkehrung um unbeabsichtigtes Öffnen der Gehtüre beim Bewegen des Torblatt verhindert, bei kraftbetriebenen Toren muss der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt werden. * Leiste/Stufe unterhalb der Gehtüre so niedrig als möglich, max. 18 cm hoch. * Prüfpflicht - kraftbetriebene Türen- und Tore, Tore mit Torblattfläche > 10m2 nach oben öffenbar |