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Arbeitsstätte - Fluchtwege gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge, Stiegenhaus

Gefahren entstehen vor allem in Notsituationen wie z.B.bei Brand. Wenn Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche Notausgänge nicht ausreichend gekennzeichnet, mit entsprechenden Baumaterialien errichtet oder nicht über die gesamte Breite benutzbar sind.

Erhebungs- und Maßnahmenblatt herunterladen

Mensch-Technik

Gefahren Maßnahmen
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge nicht oder falsch festgelegt
(Ausnahme AStV § 17 Abs.2 Z2 vor 31.12.1983, Abs.2 Z2 lit.b vor 31.12.1998)
Nach höchstens 10 m erreichen eines Verkehrsweges, nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt
* Ausnahme - nur erlaubt wenn bei ausschließlicher Gefahr durch Brandeinwirkung u. Ausgang in jedem Stockwerk (möglichst entgegengesetzt), der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt - höchstens 50 m bei Räumen mit lichten Raumhöhe mind.10 m, höchstens 50 m bei Räumen mit lichten Raumhöhe von mind. 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern, höchstens 70 m bei Räumen mit lichten Raumhöhe von mind. 10 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“, mit Rauchmeldern,
höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern angesteuert wird.
* Bei unterschiedlicher lichter Höhe im Raum, gilt die durchschnittliche Raumhöhe.
* Aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg
* Mind. zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg - für Arbeitsräume mit einer Bodenfläche > 200 m², in denen mehr als 20 AN beschäftigt werden oder Arbeitsräume mit einer Bodenfläche > 500 m².
Abmessungen von Fluchtwegen u. Notausgängen
(Ausnahmen AStV §18 Abs. 1 od. 2 vor 31.12.1951, Abs. 1 Z3 31.12.1998)
* Nutzbare Mindestbreite v. Fluchtwegen - für höchstens 20 Personen 1,0 m; für höchstens 120 Personen 1,2 m; bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
* Nutzbare Mindestbreite für Notausgänge - für höchstens 40 Personen 0,8 m; für höchstens 80 Personen 0,9 m; für höchstens 120 Personen 1,0 m; bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
* Mehrgeschoßige Gebäude - siehe AI Erlass BMASK-461.304/0002-VII/A/2/2013
* Aufteilung von Ausgängen zum Erreichen der erforderlichen Mindestbreite - unmittelbar nebeneinander liegend u. jeder Ausgang mind. 0,8m.
* Liegen 2 Notausgänge max. 20cm nebeneinander gelten sie als 1 Notausgang.
* Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung sind diese auf die Personenzahl aufzuteilen und die Breite für Notausgänge und Fluchtwege zu berechnen
* Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinanderliegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
Anforderungen an Fluchtwege
(Ausnahmen AStV § 19 Abs.1 Z5 vor 31.12.1983, Abs. 3 vor 31.12.1983, Abs.4 vor 31.12.1951, Abs.5 Z1, 3 od. 4 vor 31.12.1998)
* Kein Fluchtweg erlaubt - Bereiche mit gefährlichen Stoffen, atembare Gase die in solchen Mengen vorhanden sind od. austreten können dass das sichere Verlassen im Gefahrenfalle unmöglich machen könnte
* Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.
* Verbote - nicht verstellen, Mindestbreite nicht einschränken, durch Gegenstände begrenzen die leicht umgestoßen od. verschoben werden können.
* Anforderungen - Jederzeit ungehindert benützbar, als solche leicht u. eindeutig erkennbar (wenn nicht eindeutig erkennbar, kennzeichnen), Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien, Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, als solche kennzeichnen.
* Fluchtwege in Gebäuden über Stiegen - mind. brandhemmend (sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden). * Fluchtwege über Stiegen mit gewendelten Laufteilen - nur wenn erforderliche Mindestbreite (aufgrund d. Personenanzahl) u. Auftrittsbreite mind. 20 cm beträgt und höchstens 60 Personen darauf angewiesen sind.
* Außenstiegen - nur aus nicht brennbaren Materialien, bei jeder Witterung gefahrlos begehbar.
* Mehr als ein Obergeschoß die Ausführung mind. brandhemmend - für Türen der Außenstiegen ins Gebäude, die Wand an der die Außenstiege entlangführt bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mind. je 3,0 m sowie allfällige Fenster.
Notausgänge
(Ausnahmen AStV § 20 Abs. 3 od. 4 vor 31.12.1998)
Anforderung - Jederzeit leicht, ohne fremde Hilfsmittel von innen öffenbar, leicht u. eindeutig erkennbar
* Verbote - Notausgänge verstellt, in der Mindestbreite eingeengt, durch Gegenstände begrenzt welche leicht verschoben und umgestoßen werden können.
* Kennzeichnung - als solche leicht und eindeutig erkennbar ,wenn nicht eindeutig erkennbar, kennzeichnen. Ausgänge die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, als solche kennzeichnen.
* Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
* Benützung > 15 Personen je Notausgang - Türe in Fluchtrichtung aufgehend
* Automatische Türen als Notausgänge zulässig - nur wenn sich die Türen in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen, oder bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind.
* Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Das Zusammensinken der Hülle muss soweit verhindert sein, um gefahrlos den Raum verlassen zu können.
Gesicherte Fluchtbereiche - Anforderungen
(Ausnahmen AStV § 21 Abs.1 vor 31. 12.198
In diesem Bereich nur geringe Brandlast (Erlass ZAI)
* Ausführung - Wände, Decken, Fußböden, Stiegen mindestens hochbrandhemmend (auch Glasflächen), Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen mindestens aus schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien
* Angrenzende Räume die nicht den Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen - Türen
mindestens brandhemmend u. selbstschließend oder zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend. Geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
Stiegenhaus
(Ausnahmen AStV §22 Abs.1 Z1 vor 31.12.1983, Abs. 1 Z2 od. Abs. 2 Z1 oder 2 vor 31.12.1983).
* Als Geschoße gelten Erdgeschoß, Ober- und Untergeschoße.
* Erforderlichenfalls Maßnahmen um ein Vorbeilaufen am Ausgang zu verhindern.
* Bei mehr als 2 Geschoße - mind. 1 durchgehendes Stiegenhaus, das Stiegenhaus muss den Anforderungen gesicherter Fluchtbereiche entsprechen (Glaswände ZAI Erlass BMWA-461.304/0057-III/2/2007)
* Bei mehr als 5 Geschoße - Wände, Decken, Fußböden, Stiegen mindestens brandbeständig und Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen aus nicht brennbaren Materialien.
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