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Arbeitsstätte - Trink-, u. Waschwasser, Toiletten, Waschplätze, Waschräume, Duschen, Kleiderkästen, Umkleideräume, Aufenthalts,- u. Bereitschaftsräume, Wohnräume, Sanitärräume

Erfordernis und Anzahl von sanitären Einrichtungen. Gesundheitsgefahren durch mangelhafte Hygiene oder Unbenutzbarkeit z.B. durch verbotene Lagerungen. Störende Faktoren wie Lärm oder der Einfluss durch gesundheitsgefährdende Stoffe in Aufenthalts-, oder Bereitschaftsräumen.

Erhebungs- und Maßnahmenblatt herunterladen

Mensch-Technik

Gefahren Maßnahmen
Trink-, und Waschwasser * Trinkwasser - gesundheitlich einwandfrei, nach geltenden hygienischen Anforderungen, ausreichend kühl.
* Behördenvorschreibung bei besonders erschwerten Bedingungen beachten (AAV § 83, § 33 BauV))
* Trinkwasserentnahmestellen, zur Verfügung gestellte Trinkgefäße- in hygienischem Zustand .
* Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser kennzeichnen - Verbotszeichen "Kein Trinkwasser".
* Waschwasser - den hygienischen Anforderungen an Trinkwasser möglichst nahe kommend.
Toiletten
(Ausnahme AStV §33 Abs. 1, zweiter Satz vor 31.12.1983)
* Je 15 AN eine verschließbare Toilettzelle (regelmäßig, gleichzeitig, anwesende AN)
* Betriebsfremde Personen sind bei der Anzahl für AN nicht einzurechnen, und dürfen Toiletten für AN nicht benutzen.
* Nach Geschlechter getrennte Toiletten - mind. 5 männliche und 5 weibliche AN, ist für Männer mehr als 1 Toilettzelle erforderlich, ist ca. die Hälfte davon als Pißstände einzurichten
* Anordnung - daß sie mit Arbeitsräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Trennung von solchen Räumen durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume.
* Ausgänge v. Toilettzellen mind 0,6m, lichte Höhe mind. 2m.
* Ausstattung - ohne Erkältungsgefahr nutzbar, mit Wasserspülung oder gleichwertigen Einrichtung, Toilettenpapier, den sanitären Anforderungen entsprechend, in hygienischem Zustand gehalten, Waschplatz in unmittelbarer Nähe.
Waschplätze, Waschräume, Duschen
(Ausnahmen AStV §34 Abs 4. Z1) höchstens 20 AN vor 31.12.1983, im übrigen vor 31.12.1951)
Anzahl der Waschplätze - für jeweils höchstens 5 AN die gleichzeitig die Arbeit beenden zumindest 1 Waschplatz.
* Duschen erforderlich - bei umfassenderer Reinigung als Hände, Arme, Gesicht sowie wegen starker Verschmutzung, Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung, Hitzeeinwirkung, wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
* Anzahl der Duschen - für jeweils höchstens fünf AN die gleichzeitig ihre Arbeit beenden mind. 1 Dusche.
*Waschräume erforderlich - wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf AN anwesend sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder wenn Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.
* Waschräume nach Geschlechter getrennt - wenn mind. 5 weibliche u. 5 männliche gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.
* Ausstattung - lichte Höhe mind. 2m, ausreichend bemessen, sodaß sich jeder AN den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann, mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser, den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und mit Einweghandtüchern od. Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem AN sein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.
* Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
* Wasch-, und Umkleideräume müssen ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
* Raumtemperaturen: 21 °C in Waschräumen ohne Duschen, 24 °C in Waschräumen mit Duschen.
Kleiderkästen u. Umkleideräume
(Ausnahme AStV § 35 Abs. 4 Z1 höchstens 20 AN vor 31.12.1983, im übrigen 31.12.1951, Abs.4 Z3 vor 31.12.1998, Abs.7 Z1 vor 31.12.1983)
* Kleiderkasten - für jedem AN ausreichend groß, luftig, versperrbar, zur Aufbewahrung v. Kleidung, pers.Gegenstände, gegen Einwirkung wie Staub, Nässe, Dämpfe, Gerüche.
* Getrennte Aufbewahrung von Arbeits-, und Straßenkleidung - bei Kontakt mit giftigen, ätzenden, ekelerregenden,...Stoffen
* Nicht erforderlich - wenn für AN die den überwiegenden Teil der Arbeitszeit auf auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und dort diese Einrichtugen zur Verfügung stehen.
* Weitere Ausnahmen - ausschließlich büroähnliche Tätigkeiten, im Verkauf beschäftigt ohne besondere Arbeits-, u.Schutzkleidung tragen zu müssen, eine für die Kleidung andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, welche gegen Wegnahme gesichert u. vor Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche schützt, und für jeden AN eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung sonstiger persönlicher Gegenstände zur Verfügung steht.
* Umkleideräume erforderlich - sobald Duschen erforderlich sind in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig > als zwölf AN beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie Arbeits- oder Schutzkleidung tragen müssen, oder wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf AN beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie Arbeits- oder Schutzkleidung tragen müssen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.
* Getrennte Umkleideräume - wenn mind.12 weibliche, und mind. 12 männliche AN, gleichzeitig darauf angewiesen sind.
* Lichte Höhe mind. 2m * Anforderung - mind. 0,6 m2 für jeden gleichzeitig darauf angewiesenen AN Sitzgelegenheiten in ausreichender Anzahl, Kleiderkästen untergebracht sind, Raumtemperatur mindestens 21 °C, nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird
* Zur Beheizung mittels Gasverbrauchseinrichtungen für Flüssiggas siehe § 61 Flüssiggas-Verordnung 2002.
* Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
(Ausnahme AStV § 36 Abs. 1 vor 31.12.1983 höchstens 20 AN, im übrigen 31.12.1951, Abs. 3 Z1 lichte Höhe mind.2m vor 31.12.1983, Abs. 3, 4 od.7 vor 31.12.1983, Abs. 5 vor 31.12.1992).
* Aufenthaltsraum, erforderlich - wenn regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf AN, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen, anwesend sind.
* Unabhängig der AN - wenn AN mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden, oder dort wo keine Erholung und Einnahme von Speisen möglich ist (Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe).
* Bereitschaftsräume erforderlich - wenn für jene AN, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, wenn sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen od. anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen u. Sicherheits- oder Sicherheitsgründe diese erfordern.
* Anforderung/Ausstattung v. Aufenthalts-, und Bereitschaftsräumen - lichte Höhe mind. 2,5 m (Container mind.2,3m), Raumtemperatur mind. 21°, für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen AN mind.3,5 m³ freier Luftraum und freie Bodenfläche von mind. 1m², ausreichend große Tische, Sitzgelegenheit mit Rückenlehne.
* Ausreichend Be,- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet * Einrichtung zum Wärmen und Kühlen mitgebrachter Speisen u. Getränke * Keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.
* Für AN welche tagsüber überwiegend in Arbeitsräumen beschäftigt sind - entsprechende Lichteintrittsflächen u. Sichtverbindung (10% Bodenfläche, 5% Sicht ins Freie)
* Möglichkeit zum Ablegen von nasser, verunreinigter Schutz-, u. Arbeitskleidung vor dem Betreten des Aufenthaltsraum.
* Keine Trocknung nasser Arbeits-, oder Schutzkleidung in diesen Räumen
* Je 1 Liege für jeden gleichzeitig anwesenden AN bei Nachtbereitschaftsdienst.
* Ein von mehreren Arbeitgebern gemeinsam zur Verfügung gestellter Aufenthalts-, Bereitschaftsraum ist zulässig (Lage, Anzahl AN, Bemessung, Ausstattung, … entsprechend).
Wohnräume Folgende Bestimmungen gelten nicht für Werks-, und Dienstwohnungen.
* Anforderung für Wohnzwecke oder Nächtigung - ein direkt ins Freie führendes Fenster, ausreichend beleuchtbar und beheizbar (§ 61 Flüssiggas-Verordnung 2002 beachten),
Lichte Höhe mind. 2,5 m, versperrbar, ausreichend große Tische, mind. eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jeden AN, der freie durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum je AN mind. 10 m³, für jeden AN ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug. Etagenbetten sind nicht zulässig. Schlafräume versperrbar, nach Geschlechtern getrennt benutzbar und auch gesonderte Zugänge.
Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken, Mittel für die Erste Hilfe, geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung.
* Geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten, Anzahl und Beschaffenheit siehe Abschnitte Trink-und Waschwasser, Toiletten, Waschplätze, Waschräume, Duschen
* Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.
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