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Arbeitsstätte/Arbeitsräume - Raumklima, künstliche Beleuchtung, abweichende Regelungen für bestimmte Räume sowie Container

Erhöhte Belastungen können z.B. durch zu heiße oder zu kalte Umgebungstemperaturen oder durch Zugluft entstehen. Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume sind erlaubt (Aufenthalt max. 2 Std. täglich). Für Container oder Wohnwagen wenn diese als zeitlich begrenzte, provisorische Lösung verwendet werden.

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Mensch-Technik

Gefahren Maßnahmen
Arbeitsräume - Raumklima
(Ausnahmen AStV § 28 Abs. 5 Z1 vor 31. 12.1983)
* Raumtemperaturen - zwischen 19 und 25 °C bei geringer körperlicher Belastung, zwischen 18 und 24 °C bei normaler körperlicher Belastung, mindestens 12 °C bei hoher körperlicher Belastung (siehe auch Erlass BMASK-461.304/0004-VII/A/2/2014).
* Klima- od. Lüftungsanlage warme Jahreszeit - Lufttemperatur 25 °C möglichst nicht überschreiten oder sonstige Maßnahmen um eine Temperaturabsenkung zu erreichen.
* Luftgeschwindigkeit 0,10 m/s bei geringer körperlicher Belastung, 0,20 m/s, bei normaler körperlicher Belastung, 0,35 m/s bei hoher körperlicher Belastung. Abweichung erlaubt - wenn Aufgrund der Nutzungsart des Raum nicht möglich, aber zumindest an ortsgebundenen Arbeitsplätzen. Wenn auch nicht möglich - technische Maßnahmen wie Abschirmen von Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer.
Klimaanlage - Luftfeuchtigkeit zwischen 40% -70%, Raumthermometer und Hygrometer erforderlich.
Arbeitsräume - Beleuchtung - künstliche Beleuchtung * Räume entsprechend der Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einrichten
* Anforderungen - Von Ein- und Ausgängen schaltbar, Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar, Beschaffenheit und Anbringung - ohne Gefährdung für AN, im ganzen Raum,0,85m über dem Boden gemessen, mind. 100 Lux (Allgemeinbeleuchtung), Beleuchtungsstärke f. Arbeitsplätze lt. ÖNORM EN 12464 u. ev. Zusatzbeleuchtung,
* Auswahl, Positionierung - Vermeidung von großen Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld.
Abweichende Regelungen f. bestimmte Räume Voraussetzung f. die Anwendung der Abweichung - Aufenthalt max. 2 Std. täglich (keine Durchschnittsbildung über mehrere Tage erlaubt), Raum fiktiv unterteilt, restliche Arbeitszeit nur in Räumen die nach §§ 23-29 AStV entsprechen u. Bodenfläche des Raumes > 100m2.
* Anwendung bei Abweichung (Weiterverwendung) möglich - wenn Mindestbodenfläche, Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nicht entspricht, die lichte Raumhöhe mind. 2,1m beträgt, die Lufttemperatur bei normaler körperlicher Tätigkeit zumindest 16°C beträgt, zum Erreichen der erforderlichen Luftgeschwindigkeit und Luftfeuchtigkeit alle techn. Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
* Keine Ausnahme möglich - in Bezug auf die Anforderungen des Mindestluftraum, der Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung sowie der mech. Be-, und Entlüftung wenn erschwerte Bedingungen (erhöhte Wärmeeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe) vorliegen.
* Meisterkojen, Portierslogen u. Kassenschalter innerhalb von Räumen - Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung u. müssen nicht direkt ins Freie führen, wenn umgebender Raum diese Anforderungen erfüllt.
* Meisterkojen und Portierslogen innerhalb von Räumen - Ausnahme f. Mindestbodenfläche zulässig.
* Kassenschalter innerhalb von Räumen - Ausnahme Mindestraumhöhe, Mindestbodenfläche u. Mindestraumvolumen zulässig.
Abweichende Regelungen f. Container u. ähnliche Einrichtungen als Arbeitsraum (provisorisch, zeitlich begrenzte Behelfslösung, Nutzung von Gebäuden wegen Umbaumaßnahmen nicht möglich, wegen zumindest jährlichem Standortwechsel wie mobile Verkauf-, oder Sammeleinrichtungen).
(Ausnahmen AStV §1 Abs.4 und §31 Abs.1-3, vor 31.12.1998)
* Für Baustellencontainer, Baustellenwagen siehe § 46 AStV
* Lichte Höhe bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m.
* Bodenfläche des Raumes mind. 4,0 m² je AN
* Freier Luftraum mind. 10 m3 (ohne Einbauten) je AN
* Verkehrswege mind. 0,8 m
* AStV § 27 Abs. 3 u. 4 ist nicht anzuwenden (mech. Be-, und Entlüftung, Luftzuführung- Außenvolumen, Umluftbetrieb, Erwärmen bzw. Abkühlen zugeführter Luft,...).
* Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen als Arbeitsräume - nur wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
* Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die am 31. Dezember 1998 bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten die in der AStV §30 Abs.4 (abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume) angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, die am 31. Dezember 1998 bereits als Arbeitsräume im Sinne des § 1 Abs. 4 genutzt wurden. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, die am 31. Dezember 1998 bereits als Arbeitsräume im Sinne der AStV § 1 Abs. 4 (mind. 1 ständiger Arbeitsplatz) genutzt wurden.
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